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Bundesnetzagentur: Endgerätewahlfreiheit gilt in passiven optischen Glasfasernetzen
Freie Wahl der Endgeräte am Glasfaseranschluss bleibt
Die Bundesnetzagentur hat die Entscheidung im Verfahren zur Bestimmung des Netzabschlusspunktes in passiven optischen Glasfasernetzen (PON) veröffentlicht. Demnach gelte die freie Wahl des Endgeräts am Netzabschlusspunkt, wie sie aus VDSL- und Kabelnetzen bekannt ist, auch für Glasfasernetze.
Mehrere Verbände der Telekommunikationswirtschaft hatten beantragt, für passive optische Glasfasernetze eine Ausnahme vom gesetzlich vorgegebenen Zugang am passiven Netzabschlusspunkt zu gewähren. Begründet wurde dies mit der besonderen Empfindlichkeit von passiven optischen Glasfasernetzen, in denen der letzte Übertragungsabschnitt von mehreren Endnutzern gemeinsam belegt wird.

Bundesnetzagentur in Bonn (Foto: tarif4you.de)
Die Bundesnetzagentur habe das Vorbringen anhand vorliegender Störungsmeldungen, entwickelter Gegenmaßnahmen und ihrer Nutzung im Markt geprüft, heißt es in der Mitteilung der Behörde. Eine Ausnahme vom gesetzlichen Regelfall sei nicht gerechtfertigt. Zwar können im Einzelfall Störungen durch direkten Anschluss von unpassenden Endgeräten durch Endnutzer an passiven optischen Glasfasernetzen erfolgen. Jedoch sollten solche Störungen in vergleichbarem Maße beherrschbar sein wie in Kabel- und VDSL-Netzen so die Bundesnetznetzagentur. Damit können die Störungen mit den bestehenden gesetzlichen Regelungen zu störenden Endgeräten aufgefangen werden.