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Tarifansage bei Call-by-Call Gesprächen
Mit einer Tarifansage werden Kunden vor dem Telefongespräch über den aktuell anfallenden Preis für das Telefonat informiert. Was bei Premium-Servicerufnummern bereits seit einigen Jahren Standard ist, wurde 2012 auch bei Call-by-Call Gesprächen eingeführt. Die Pflicht zu einer Tarifansage bei Call-by-Call gilt seit dem 01. August 2012. Davor haben mehrere Anbieter eine Preisansage freiwillig geschaltet.
Die Preisansage bei Call-by-Call Gesprächen ist ein Teil des neuen Telekommunikationsgesetzes (TKG), welches vom Bundestag und Bundesrat im Februar 2012 verabschiedet wurde. Die Neufassung des § 66b Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sieht unter anderem eine Pflicht der Call-by-Call Anbieter vor, vor Beginn eines Telefongesprächs über die anfallenden Entgelte zu informieren.
Inhalt
Anforderungen an die Tarifansage
An die kostenlosen Tarifansage werden gleich mehrere Bedingungen gestellt. Mit dem neuen Gesetzt sind Call-by-Call Anbieter verpflichtet, vor Beginn des Gespräches den Bruttopreis anzusagen, den der genutzte Dienst kosten soll. Die Preisansage und mindestens drei weitere Sekunden müssen zudem kostenlos sein, weist die Bundesnetzagentur hin.
Gleichzeitig muss darauf hingewiesen werden, ab wann das Gespräch kostenpflichtig ist, üblicherweise "ab Gesprächsbeginn" oder "ab Zustandekommen der Verbindung". Dadurch soll sichergestellt werden, dass Verbraucher genug Zeit haben zu entscheiden, ob sie den Dienst zu dem genannten Preis in Anspruch nehmen wollen, erklärt die Aufsichtsbehörde die Regelung.
Ansage auch beim Tarifwechsel während des Telefonats
Neben der Pflicht zur Tarifansage vor Beginn eines Gesprächs müssen Anbieter von Call-by-Call Diensten nach dem neuen Gesetz auch eine Ansage schalten, wenn sich der Preis während des Gesprächs ändert. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Anruf um 18:56 Uhr beginnt und der Anbieter ab 19:00 Uhr einen anderen Preis berechnet. Diese Preisansage mitten im Gespräch ist übrigens nicht kostenlos.
Genau diese Regelung war der Grund für die Klage vor dem Bundesverfassungsgericht und die Verschiebung der Einführung der Tarifansage. Zur Einführung der Preisansagenpflicht haben jedoch alle auf dem Markt aktiven Call-by-Call Anbieter erklärt, dass sie auf die Unterbrechnung im Gespräch verzichten und der zu Gesprächsbeginn angesagte Preis für die komplette Verbindung gilt.
Mögliche Fallen bei Tarifansagen
Mit einer Tarifansage sollen Kunden besser vor Kostenfallen geschützt werden, denn sie hören den aktuellen Preis noch vor dem Gespräch und können bei zu hohen Preisen noch rechtzeitig auflegen. Auch bei Diensten, die bisher durch ein Verwählen bei der Anbieter-Vorwahl und fehlende Tarifansage zu hohen Rechnungen geführt haben, wird nun der Preis angesagt.
Dennoch sollen Kunden genau zuhören: Einige Anbieter sagen den Preis wie gewohnt in Cent pro Minute an. Bei einigen Diensten ist jedoch »null komma null sechs neun Euro pro Minute« (also 6,9 Cent), »null komma null null acht null Euro pro Minute« (also 0,80 Cent) oder »null komma neun neun Euro pro Minute« (also 99 Cent) zu hören. Hier ist also schnelles Umrechnen von Euro- in Cent-Beträge angesagt.
Weitere Informationen
Eine Preisansage nach §66 TKG ist nicht nur für Call-by-Call im Rufnummernbereich 010xy vorgeschrieben. Auch bei Anrufen in folgende Rufnummernbereiche muss eine Preisansage geschaltet werden: 118xx, (0)900er, (0)137er, (0)180er und (0)12er Rufnummern. Für diese Rufnummerbereiche gelten teilweise andere Regeln, die im Einzelnen auch bei der Bundesnetzagentur nachzulesen sind.
Die Bundesnetzagentur bittet die Verbraucher auch weiterhin, sie über Verstöße gegen die Preisansagepflicht bei Call-by-Call-Gesprächen zu informieren. In solchen Fällen werden auch entsprechende Maßnahmen eingeleitet, wie zum Beispiel ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung wegen fehlender bzw. fehlerhafter Preisansage.