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Mobilfunk: 1&1 muss Doppelstellung als Diensteanbieter und Netzbetreiber
Bundesnetzagentur legt Frist fest
Die 1&1 Mobilfunk GmbH muss die Doppelstellung als Diensteanbieter und Netzbetreiber beenden. Die Bundesnetzagentur hat jetzt dafür eine Frist festgelegt. Demnach muss das Unternehmen den Vertrieb als Diensteanbieter spätestens bis Ende des Jahres 2023 einstellen. Jedwede Geschäftstätigkeit als Diensteanbieter ist spätestens bis Ende des Jahres 2025 einzustellen.

Grundsätzlich sei ausgeschlossen, dass ein Mobilfunknetzbetreiber gleichzeitig Diensteanbieter bei einem anderen Netzbetreiber ist, erklärt die Bundesnetzagentur in ihrer Mitteilung. Nach der 5G Frequenzversteigerung 2019 wurde der 1&1 Mobilfunk GmbH übergangsweise eine Doppelstellung zugestanden. Diese Doppelstellung muss das Unternehmen nun in den festgelegten Zeitfenstern aufgeben.
»Mit der Entscheidung über den Zeitpunkt der Beendigung der Doppelstellung von 1&1 wird die wettbewerbliche Unabhängigkeit dieses Netzbetreibers hergestellt. Dadurch wird der Wettbewerb gefördert«, sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.
Hintergrund zum Verfahren
Am 26. November 2018 erließ die Bundesnetzagentur die Entscheidung über die Vergabe- und Auktionsregeln und eröffnete das Zulassungsverfahren zur Auktion von Frequenzen bei 2 GHz und 3,6 GHz. Die 1&1 Mobilfunk GmbH hat in der Auktion im Jahr 2019 Frequenzen erworben, verbunden mit der Verpflichtung, die wettbewerbliche Unabhängigkeit als Mobilfunknetzbetreiber herzustellen. Eine Entscheidung der Bundesnetzagentur bis wann die Doppelstellung aufgegeben sein muss, stand aus. Bisher sind Unternehmen aus dem Konzernverbund der 1&1 als Diensteanbieter/MVNO tätig.
Quelle: Mitteilung der Bundesnetzagentur