Newsticker
- Telekom nimmt 72 neue Mobilfunkstandorte in Betrieb
- connect Festnetztest 2026: Deutsche Telekom erneut Testsieger
- Vodafone: Erstmals bis zu 100 MBit/s im Upload für Geschäftskunden
- Telekom baut 255.000 Glasfaseranschlüsse im September
- ja! mobil: 12x 10 GB Extra-Datenvolumen für Neukunden
- Umfrage: Jede und jeder Fünfte ist häufig von Messengerchats überfordert
- DFB.TV startet bei MagentaTV und MagentaSport
- Vier europäische Netzbetreiber wollen sich gemeinsam um Spektrum für mobile Satellitendienste bewerben
- 1&1 vereinfacht den Smartphone-Wechsel über Betriebssystem-Grenzen hinweg
- Revolut startet ein eigenes Mobilfunkangebot
EuGH: Roaming zu Inlands-Preisen gilt automatisch
Klageverfahren des vzbv gegen Telefonica geht weiter
Seit dem 15. Juni 2017 dürfen für Anrufe aus dem EU-Ausland keine Zusatzentgelte (»Roaming-Gebühren«) mehr erhoben werden. Handy-Nutzer sollen stattdessen »wie zu Hause« telefonieren oder das Internet nutzen können. Nun hat das EuGH klargestellt: Die Umstellung der Tarife auf die neue »Roam-Like-At-Home«- Regelung (RLAH) muss nach der Verordnung automatisch erfolgen.

EU-Roaming: Roam-Like-At-Home-Regel gilt für Kunden automatisch
(Bild: iStockphoto.com/AntonioGuillem)
Der Gerichtshof führt in seinem Urteil aus, dass die Roaminganbieter ab dem 15 Juni 2017 verpflichtet waren, RLAH automatisch auf alle Kunden anzuwenden. Dies galt unabhängig davon, ob die Kunden zuvor einen regulierten Roamingtarif oder einen anderen Tarif gewählt haben, so der EuGH. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Verbraucher vor dem Stichtag ausdrücklich erklärt haben, einen anderen als den RLAH-Tarif nutzen zu wollen.
Hintergrund der Gerichtsentscheidung: 2017 hat O2 ihre Kunden nicht automatisch auf den regulierten EU-Roaming-Tarif umgestellt. Die Kunden mussten selbst aktiv werden und die Umstellung per SMS beantragen. Kunden, die das nicht taten, sahen sich teilweise mit höheren Kosten konfrontiert. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sah darin einen Verstoß gegen die EU-Verordnung Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen und erhob Klage. Das LG München I hatte in dem Klageverfahren des vzbv gegen die Telefonica Germany GmbH & Co. OHG (AZ: 33 O 12 196/17) diese Frage dem EuGH vorgelegt.
Der EuGH hat am 03.09.2020 über die Auslegung und Anwendung der Roamingvorschriften entschieden. Die Entscheidung, ob Telefonica mit seinen Informationen zum Roaming auch irreführend gehandelt hat, bleibt dem LG München I vorbehalten. Das Verfahren vor dem LG München I wird nach der EuGH-Entscheidung fortgeführt.
Die Verbraucherschützer fühlen sich mit der aktuellen Entscheidung in ihrer Rechtsansicht gestärkt. »Wir erwarten von Telefonica bereits jetzt eine unverzügliche und unbürokratische Erstattung zu viel gezahlter Telefonkosten«, so Jana Brockfeld, Referentin im vzbv.
Statement von Telefónica Deutschland
Telefónica Deutschland will die Entscheidung des EuGH genau analysieren. »Wir hatten seinerzeit unseren Kunden mit alternativen Roamingtarifen die Entscheidung zum Wechsel in den neuen EU-Roamingtarif überlassen, weil ein solcher Wechsel nicht immer vorteilhaft für den Kunden ist. Diese Auffassung stützte u.a. auch die Bundesregierung, die eine automatische Umstellung dieser Kunden in den neuen EU-Roamingtarif ausdrücklich als nicht verbraucherfreundlich bewertet hatte«, erklärt das Unternehmen in einer Mitteilung.
»Unabhängig von dem Verfahren haben unsere Kunden natürlich jederzeit die die Möglichkeit, innerhalb eines Tages kostenfrei in den regulierten EU-Roaming Tarif zu wechseln. Über 90 Prozent unserer Kunden wurden seinerzeit ohnehin automatisch auf den EU-Tarif umgestellt, da sie keinen Roaming-Sondertarif nutzten«, so das Unternehmen weiter.
Quellen: Mitteilungen von vzbv und von Telefónica Deutschland