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Urteil: Vergabe von 5G-Frequenzen im Wege der Versteigerung rechtmäßig
Verfahren zu Vergabe- und Auktionsregeln noch offen
Die kommende Versteigerung von Frequenzen für 5G Mobilfunk hat im Vorfeld viele Diskussionen und auch Klagen verursacht. Nun wurde ein Urteil des Verwaltungsgericht Köln zu dem Thema bekannt gegeben. Demnach sei die Entscheidung der Bundesnetzagentur, Frequenzen für die neue Mobilfunkgeneration 5G im Wege eines Versteigerungsverfahren zu vergeben, rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln auf eine im Juni 2018 von der Telefónica Germany GmbH & Co OHG erhobene Klage mit einem jetzt den Beteiligten übersandten Urteil entschieden.

VG Köln: Entscheidung der Bundesnetzagentur zugunsten einer Vergabe von 5G-Frequenzen im Wege der Versteigerung ist rechtmäßig (Bild: iStockphoto.com/koosen)
Das Verfahren betraf die Grundentscheidung vom 14. Mai 2018 zugunsten eines Versteigerungsverfahrens. Kein Gegenstand dieses Verfahrens war die Festlegung der Vergabe- und Auktionsregeln vom 26. November 2018. Gegen diese Regeln haben neun Mobilfunkunternehmen im Dezember 2018 beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben und Telefonica und Vodafone im Februar 2019 Eilanträge gestellt.
In dem nunmehr entschiedenen Klageverfahren hatte die Klägerin moniert, die Bundesnetzagentur habe insbesondere Frequenzen in das Versteigerungsverfahren einbezogen, die noch bis 2025 zur Nutzung zugeteilt seien. Diese stünden daher gegenwärtig gar nicht zur Verfügung. Zudem habe die Bundesnetzagentur einen Teil der für die 5G-Technologie möglichen Frequenzen nicht in das Versteigerungsverfahren einbezogen, da diese für lokale und regionale Nutzungen vorgesehen seien. Auch das sei rechtswidrig.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es bei der Anordnung eines Vergabeverfahrens nicht darauf an-komme, ob Frequenzen bereits im Zeitpunkt der Anordnung verfügbar sind. Hinsichtlich des Umfangs der in einem Vergabeverfahren bereitzustellenden Frequenzen habe die Bundesnetzagentur einen Beurteilungsspielraum, dessen Grenzen sie im vorliegenden Fall nicht überschritten habe.
Gegen das Urteil (Az.: 9 K 4396/18) kann Revision eingelegt, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entscheidet.